Hallo zusammen
Mofas sind meine grosse Leidenschaft seit meiner frühen Jugend Mitte der 70er Jahre. Trotz vieler anderer Fahrzeuge während all der Jahre, bin ich dem Mofa treu geblieben. Seit ein paar Jahren verbreitet sich das E-Bike immer mehr auf unseren Strassen. Auch die "schnellen" mit gelbem Mofaschild. Vor allem die mit dem Mofaschild bringen mich zu einer Frage. Vielleicht kann mir die jemand von Euch schlüssig beantworten. Also; warum darf ich mit dem Mofa nur max. 30 km/h fahren, hingegen mit dem schnellen E-Bike bis zu 45 km/h oder mehr.posting.php?mode=post&f=1#" onclick="window.open(this.href);return false; Diese Velos fahren übrigens auch ohne Tretunterstützung, nur mit Akku locker gegen 40 km/h. Es ist dieselbe Kathegorie, ich glaube "M", das Nummernschild ist auch das wie beim Mofa und eigentlich müssten diese Velofahrer auch alle einen Helm tragen wie wir beim Mofa. Haben die ein Sonderregelung?
Vielen Dank für Eure Antworten
Willi
Zulassung Mofa / E-Bikes
Moderator: MOD auf Probe
-
- Neuling
- Beiträge: 2
- Registriert: So 31. Aug 2014, 18:52
- Wohnort: Winterthur
Re: Zulassung Mofa / E-Bikes
ich würde sagen weil die anders geprüft wurden
ein e-göppel ist nunmal mit 45 km/h zugelassen worden und mofas seit jeher mit 30 km/h. ich glaube die gelbe nummer bringt nicht direkt eine geschwindigkeitslimite mit sich. kann man alles im gesetz online nachlesen.
ein e-göppel ist nunmal mit 45 km/h zugelassen worden und mofas seit jeher mit 30 km/h. ich glaube die gelbe nummer bringt nicht direkt eine geschwindigkeitslimite mit sich. kann man alles im gesetz online nachlesen.
Gott sprach zu Moses, kupple beim schalten sonst krost es.
Solange man auf dem Boden liegen kann ohne sich festzuhalten ist man nicht betrunken.
Solange man auf dem Boden liegen kann ohne sich festzuhalten ist man nicht betrunken.
Re: Zulassung Mofa / E-Bikes
741.41
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
....
Art. 181Motorfahrräder
«Motorfahrräder» sind:
a.
einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:2
1.
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder
2.3
elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
b.
«Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:4
1.
einplätzig sind,
2.5
speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,
3.6
aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination7 bestehen, oder
4.8
speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;
c.9
«motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;
d.10
«Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und:
1.
einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird,
2.
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, und
3.
einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt
....
Den kompletten Gesetzestext kannst du hier https://www.admin.ch/opc/de/classified- ... index.html nachlesen. Für uns Töfflibuebe und Töfflimeitschi sind die Artikel 175-181a massgebend.
Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge
....
Art. 181Motorfahrräder
«Motorfahrräder» sind:
a.
einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und:2
1.
einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3, oder
2.3
elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
b.
«Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, und die:4
1.
einplätzig sind,
2.5
speziell für das Mitführen einer behinderten Person eingerichtet sind,
3.6
aus einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination7 bestehen, oder
4.8
speziell für das Mitführen von höchstens zwei Kindern auf geschützten Sitzplätzen eingerichtet sind;
c.9
«motorisierte Rollstühle», das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren;
d.10
«Elektro-Stehroller», das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und:
1.
einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird,
2.
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, und
3.
einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt
....
Den kompletten Gesetzestext kannst du hier https://www.admin.ch/opc/de/classified- ... index.html nachlesen. Für uns Töfflibuebe und Töfflimeitschi sind die Artikel 175-181a massgebend.
-
- Neuling
- Beiträge: 2
- Registriert: So 31. Aug 2014, 18:52
- Wohnort: Winterthur
Re: Zulassung Mofa / E-Bikes
Vielen Dank für Eure Antworten. Jetzt ist mir die Sache klarer