2_Stroker hat geschrieben:.. Wenn die Velolinie aber gestrichelt ist, so soll man diese beim Rechtsabbiegen mit dem Auto sperren, sodass man keinen Velofahrer beim Abbiegen "abdrückt"..
.. DA sagst du aber was anderes und das ist eben falsch.
2_Stroker hat geschrieben:..... Links von der Kolonne haben Radfahrer aber eigentlich nichts zu suchen.
.. ausser sie biegen links ab
einfach weil mir grad langweilg ist..
=> Schweizer Strassenverkehrsgesetz, SVG
Art. 26 Grundregel
1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung
der Strasse weder behindert noch gefährdet.
Art. 34 Rechtsfahren
4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen
und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
Art 46 Regeln für Radfahrer
1 Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.
Art. 1 Begriffe
7 Radstreifen sind die für die Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene
oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art.74 Abs. 5
SSV).
Art. 8 Fahrstreifen mit Kolonnenverkehr
4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge
links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können
Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
Art. 19 Parkieren im Allgemeinen
2) Das Parkieren ist untersagt
d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen.
Art. 40 Radwege und Radstreifen
1 Die Radfahrer habe den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die
anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen
(6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.
4 Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge
beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.
5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr,
gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die
Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben
beim Abbiegen den Radfahrern Vortritt zu gewähren.
41b Kreisverkehrsplätze
3 Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens
abweichen.
Art. 42 Motorräder und Fahrräder; Allgemeines
3 Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier
Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne
nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen.