Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Allgemeines über Mofa's

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sachs_502
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Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von sachs_502 » Do 13. Mai 2010, 11:33

Hier mal alle Gesetze und bestimmungen für Motorfahrräder (Mofa´s)


1 Die Motorfahrräder unterstehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen den Vorschriften über Fahrräder.


2 Behindertenfahrstühle dürfen in Abweichung von Artikel 177 Absatz 4 mehr als zwei Räder aufweisen; die übrigen Vorschriften für Motorfahrräder gelten sinngemäss. Abweichungen zur Anpassung des Fahrzeugs an die Behinderung des Führers oder der Führerin sind zulässig, soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt wird.6

3 Das Leergewicht des betriebsbereiten, vollausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf 65 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen und Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb. Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht. Das Gesamtgewicht darf aber 200 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.7

4 Ein nicht leicht auswechselbarer Teil des Motors muss ein Typenzeichen des Motors, die Angabe des Hubraumes und den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke aufweisen. Für die Kennzeichnung von Elektromotoren gilt Artikel 51 Absatz 1. Bei allen Fahrzeugen des gleichen Typs müssen die erforderlichen Angaben auf die gleiche Weise, an derselben Stelle und unverwischbar angebracht sein.8

5 Motorfahrräder müssen hinten möglichst senkrecht und gut sichtbar angebracht ein Kontrollschild tragen. Das Kontrollschild darf nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden

Art. 176 Antrieb, Abgas, Geräusch, Beschaffenheit von Teilen

1 Die Nutzleistung des Motors beziehungsweise die Dauerleistung bei Elektromotoren darf 1,0 kW nicht übersteigen. Für Fahrzeuge mit Elektromotor gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 51.1

2 Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 Prozent Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 5, diejenigen betreffend Geräuschemissionen nach Anhang 6.2

3 Motor, Getriebe und Kraftübertragung müssen so beschaffen sein, dass eine Erhöhung der Motorleistung und der Höchstgeschwindigkeit durch nachträgliche Eingriffe oder Auswechslung von Teilen möglichst ausgeschlossen ist.

4 Die Grundeinstellung des Zündzeitpunkts muss unveränderlich sein; eine automatische Zündverstellung und eine Einstellmöglichkeit der Unterbrecherkontakte sind zulässig. Die Vergaserdüsen dürfen nicht verstellbar sein. Die Auspuffanlage muss ein unverwischbares Kennzeichen tragen. Wenn sie trennbar ist, so müssen sowohl das Auspuffrohr als auch der Schalldämpfer gekennzeichnet sein.3

Art. 177 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen

1 Es sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.

2 …1

3 Motorfahrräder müssen durch Pedalantrieb fortbewegt werden können.2

4 Motorfahrräder müssen zwei Räder aufweisen. Sie dürfen gefedert sein.3

5 Der Durchmesser des vom Motor angetriebenen bereiften Rades muss mindestens 0,50 m betragen, ausgenommen bei Behindertenfahrstühlen.4


Art. 178 Aufbau

1–2 …1

3 Motorfahrräder müssen einen Führersitz haben. Dieser darf gefedert sein.2

4 Geschlossene Aufbauten, Überrollbügel und Fussrasten sind nicht zulässig.3

Art. 179 Abstellstütze1

1 …2

2 Motorfahrräder müssen eine Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird und muss in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.3

Art. 180 Beleuchtung

1 Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:1

a.
vorn: ein Abblendlicht;
b.
hinten: ein Schlusslicht und ein nicht dreieckiger Rückstrahler;
c.2
nach vorne und hinten wirkende Pedalrückstrahler mit einer Leuchtfläche von je mindestens 5 cm2.
2 Folgende Beleuchtungseinrichtungen sind zusätzlich erlaubt:3

a.
ein Fernlicht;
b.
ein Standlicht;
c.
ein Bremslicht;
d.4
Richtungsblinker nach Artikel 142; Artikel 79 Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar;
e.5
eine Kontrollschildbeleuchtung;
f.6
ein nach vorne gerichteter Rückstrahler;
g.7
nach der Seite wirkende Rückstrahler, die sich an den Rädern befinden dürfen.
3 Die Anforderungen an Abblendlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 56 (Vorrichtungen mit Glühlampen der Kategorie S3) oder nach dem ECE-Reglement Nr. 82 (Vorrichtungen mit Halogenglühlampen der Kategorie HS2). Schlusslichter müssen den Anforderungen des ECE-Reglements Nr. 50 entsprechen.

4 Bei Fahrrädern, die nachträglich mit einem Hilfsmotor ohne Lichtmaschine ausgerüstet werden, genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Artikel 216 Absätze 1 und 2.8 Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.

Art. 181 Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

1 Motorfahrräder müssen links aussen mit einem Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm2 ausgerüstet sein.1

2 Die allgemeinen Vorschriften über die Funkentstörung (Art. 80 Abs. 3) gelten sinngemäss.

3 Motorfahrräder dürfen anstelle einer Glocke mit einer Warnvorrichtung nach den Anforderungen der Richtlinie Nr. 93/30/EWG ausgerüstet sein.2

4 Änderungen an Motorfahrrädern sind untersagt. Das Auswechseln von Fahrzeugteilen ist nur im Rahmen der typengenehmigten oder der ursprünglich zugelassenen Ausführung zulässig. Ausgenommen ist der Anbau von typengenehmigten Zubehörteilen wie Lichter und Rückstrahler.3

5 Der nachträgliche Umbau von Benzin- auf Elektroantrieb an im Verkehr stehenden Motorfahrrädern ist zulässig, wenn anlässlich einer Einzelprüfung bei einer Zulassungsbehörde nachgewiesen wird, dass die geltenden Bestimmungen für Motorfahrräder weiterhin eingehalten sind.

Hab rot markiert was ich noch wichtig finde, und wo auch shcon oft darüber diskutiert wurde.

Zum Selber nachlesen:

http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_41/index.html

5. Titel: Übrige Motorfahrzeuge
3. Kapitel: Die Motorfahrräder
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von -PUCH VELUX X30- » Do 13. Mai 2010, 12:19

Merci Gfeller :mrgreen:

Intressante Sache :p

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Swiss_Bacardi » Do 13. Mai 2010, 12:21

Art. 177 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen

1 Es sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.


Das heisst ja eigentlich das Gänger illegal sind...

Komm da nicht ganz mit...

mFg
Nicht der Fall ist das Schlimme, sondern der plötzliche Stop am Ende.

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von -PUCH VELUX X30- » Do 13. Mai 2010, 12:29

Swiss_Bacardi hat geschrieben:Art. 177 Kraftübertragung, Pedalantrieb, Räder und Reifen

1 Es sind nur automatische Kupplungen, verbunden mit einem Einganggetriebe, einem stufenlosen Antriebssystem oder einem automatischen Mehrganggetriebe zulässig. Diese müssen so gebaut sein, dass ein Hochdrehen des Motors im Stand ausgeschlossen ist.


Das heisst ja eigentlich das Gänger illegal sind...

Komm da nicht ganz mit...

mFg
Ist mir auch schon aufgefallen O.o Sehr warscheinlich dürfen sie neu keine 2 Gänger HG mehr produzieren -.- Darum ist soviel Gfotz aufm Markt -.-

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Zündapp Motor » Do 13. Mai 2010, 12:53

Illegal sind Gänger nicht, da sie typenkonform sind und waren, somit kann das Gesetz die Teilnahme am Strassenverkehr mit solch alten Mofas bzw. Oldtimer gar nicht verbieten.
Die wurden so typengeprüft und sind somit auch legal auf Schweizer Strassen. Der Gesetzestext ist wohl eine der neuesten Varianten, deshalb kommen dort nur noch Automaten drin vor.
Von wegen Gfotz auf dem Markt, Tomos würde ich nicht kaufen, dann sollten sie lieber die Puch Mofas weiterbauen, aber eben, alles hat ein Ende.....

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von -PUCH VELUX X30- » Do 13. Mai 2010, 13:25

Der Markt würde booomen wenn endlich mal wieder einer auf die Idee käme die alten Mofas wieder herzustellen!!!

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von sachs_502 » Do 13. Mai 2010, 13:59

Jop, Zündapp sagt das richtig. Das sind die neuesten Gesetze, und die Alten mofas müssen denen, sofern sie anno dazumahls typenscheinkonform waren, nicht umbedingt entsprechen...
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von PucH Max! » Do 13. Mai 2010, 15:31

Mhh anzahl gänge find ich nicht, reintheoretisch kann ich nen 3 gang automaten fahren XD
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von puchmaxifän » Do 13. Mai 2010, 16:25

ja das wär halt schon noch geil, wenn sie wieder mal anfangen würden, die alten puch maxi, velux usw. bauen würden....

Tomos sind doch der reinste Dreck!

lg :D

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Zündapp Motor » Do 13. Mai 2010, 16:39

Das mit 3 Gängen als Mofa würde ich nicht behaupten, dass das noch unter Mofas geht, die meisten leisten entweder zuviel (mehr als 1,2PS) oder sind von der Gesamtübersetzung leider schon zu schnell. So ab 40 km/h muss man mit einem 3 Gang Getriebe rechnen.

Und wenn man die Motorenpläne, Werkzeuge etc. von Zündapp oder Sachs kaufen könnte, ginge das in die xstelligen Tausender Beträge. Somit müsste man eigene Ideen für neue Motoren mit 2 Gängen und Katalysatoren ungeregelt entwickeln. Dazu bräuchte es aber einen dipl. Ingenieur.
Ausserdem andere Probleme wie Typenprüfung, ein ganzes Werk mit Maschinen, Mitarbeiter zur Herstellung von Rahmen, Blechen, Motoren etc. würde doch eine Unmenge an Geld verschlingen.
Aber solche Ideen sind nicht schlecht, nur leider in der heutigen Wirtschaft schwer umsetzbar.

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Velux Racer » Sa 15. Mai 2010, 15:44

Nach diesen Punkten ist mein Ori Velux illegal, sehe sehr viele punkte die bei mir nicht so sind.
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von PucH Max! » Sa 15. Mai 2010, 16:21

wayne^^

ist mein velux halt auch illegal
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von sachs_502 » Sa 15. Mai 2010, 17:41

wie gesagt, das sind die aktuellsten gesetzt, damals als diese mofas eingelöst wurden galten noch andere gesetze...
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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von hardcoreMaxi » Mo 14. Jun 2010, 20:27

hahaha

man kann ja tomos auf puch gänger motoren umbauen!!!
-Alpa Turbo Sport M1
-Puch Supermaxi lg2
-Rennmaxi (http://mofapower.ch/viewtopic.php?f=5&t ... 66#p254866" onclick="window.open(this.href);return false;)
-Piaggio Boxer (zu verkaufe (pn)
-Renn Puch Sport(italkit, 19,5/19,5 dello, mk muffler,..... (mit veluxdeluxe)
-Sachs 503 HG
-Alpa Bora mot ori. scheibenbremse

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Malossi Power » Mo 14. Jun 2010, 20:42

hardcoreMaxi hat geschrieben:hahaha

man kann ja tomos auf puch gänger motoren umbauen!!!
xD
leider nein
ist ein typenfremder motor

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von humfl » So 27. Jun 2010, 18:51

PucH Max! hat geschrieben:Mhh anzahl gänge find ich nicht, reintheoretisch kann ich nen 3 gang automaten fahren XD
iAp kannste;)
n Kollege hat ein 3-Gang automaten verkauft, 400.- bekommen;)
Ich bin keine Signatur, ich putze hier nur!


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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Töfflybueb » Fr 18. Feb 2011, 20:58

Hallo!
Ich bin neu hier, und meine erste Frage ist: Wie schnell darf ein töffli hier in der Schweiz laufen??
Und welche Auspuffgrösse ist noch legal??
Lg
Töfflybueb

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Töffli-Freak » Fr 18. Feb 2011, 21:01

30 km/h nach Gesetz, etwa 35 wird noch Toleriert.

Auspuff kommt aufs Modell an, jenachdem 18mm, Sachs HG haben aber ori z.B. 28mm (!) ..

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Töfflybueb » Fr 18. Feb 2011, 22:50

Hallo!
Also der Auspuff an einem Puch Maxi und einem Puch x30 Sport ns
Was ist hier noch legal?
Wie funktioniert das mit der kontrolle ??
Wird die maximalgeschwindigkeit angeschaut oder Tuning ?
Habe mal gehört, dass nur neue Mofas 30 km/h laufen dürfen, alte aber bis zu 40 km/h
Lg töfflybueb

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Re: Gesetze und Bestimmungen für Motorfahrräder

Beitrag von Töffli-Freak » Fr 18. Feb 2011, 22:56

18mm, ob 1 oder 2 Teiler weiss ich nicht kommt sehr wahrscheinlich nicht so drauf an. Muss aber ein ori sein, ein Imitat ist nur legal wenn er Typengeprüft ist (z.B. der Chromige Kat Auspuff für Supermaxi)

Kontrolle kommt je nach Kanton drauf an, gibt welche wo man auf die MFK muss wie mit nem Auto, in Luzern geht man zum Mech, der füllt dann ein Formular aus und schickt es dem Strassenverkehrsamt. Dann bekommt man ne Nummer wenn alles OK ist.

Joa schauen schon auf die Geschwindigkeit und auch auf Tuning, muss einfach alles im Ori Zustand sein (Optische Veränderungen teils i.O.)

Nee dürfen alle nur 30 laufen.

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